Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PLATH VERMessungsSYSteme
1.
Allgemeines
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: “AGB”) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung finden auf alle Angebote, Bestellungen und Lieferungen der PLATH VERMessungsSYSteme (nachfolgend: “VERMSYS”) Anwendung.
1.2.
Mit seiner Bestellung erkennt der Vertragspartner die Geltung der jeweils aktuellen AGB von VERMSYS an. Dies gilt auch für etwaige Folgegeschäfte, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltlosen Lieferungen oder Leistungen widersprochen.
1.3.
VERMSYS wendet sich mit dem Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden. Der Vertragspartner bestätigt mit der Bestellung seine Unternehmereigenschaft und versichert, die Produkte ausschließlich zu gewerblichen Zwecken einzusetzen.
2.
Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen
2.1.
Alle Angebote von VERMSYS sind – insbesondere im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend.
2.2.
Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer sowie zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.
2.3.
Bei Bestellungen im Webshop macht der Vertragspartner gegenüber VERMSYS am Ende des Bestellvorgangs ein verbindliches Kaufangebot durch Anklicken des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“.
2.4.
Bestellungen des Vertragspartners gelten erst dann als angenommen, wenn VERMSYS diese schriftlich bestätigt hat. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein oder die Rechnung.
2.5.
Nachträgliche Änderungen von Aufträgen durch den Vertragspartner müssen von VERMSYS ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
2.6.
VERMSYS ist berechtigt, Bestellungen des Vertragspartners nur teilweise anzunehmen, indem Abweichungen oder Vorbehalte vorgenommen werden. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den Vertragspartner nicht akzeptabel ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, VERMSYS schriftlich binnen 3 Werktagen ab Mitteilung der Abweichung oder des Vorbehalts zu informieren. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Andernfalls gilt die Annahme der Bestellung als vom Vertragspartner genehmigt.
3.
Zahlungsziel und Verzug
3.1.
Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig.
3.2.
Im Falle des Verzuges werden alle Verbindlichkeiten des Vertragspartners sowie alle Ansprüche von VERMSYS gegen den Vertragspartner sofort fällig. VERMSYS ist dann berechtigt, die weitere Bearbeitung der Aufträge des Vertragspartners von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Weitere Ansprüche von VERMSYS bleiben unberührt.
4.
Versand und Lieferung
4.1.
Die Höhe der Verpackungs- und Versandkosten wird dem Vertragspartner bei Vertragsschluss oder bei Rechnungsstellung mitgeteilt.
4.2.
Die Wahl des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch VERMSYS nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
4.3.
Bei Lieferung geht die Gefahr mit Übergabe an den Empfänger auf den Vertragspartner über, wenn VERMSYS die Ware mit eigenen Fahrzeugen transportiert. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit Übergabe an das Beförderungsunternehmen (Post, Bahn, Spedition oder sonstiges Beförderungsunternehmen) über.
4.4.
VERMSYS ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
4.5.
Sollte bestellte Ware nicht lieferbar sein, weil VERMSYS von ihrem Lieferanten ohne Verschulden von VERMSYS nicht beliefert worden ist, ist VERMSYS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird VERMSYS den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
5.
Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1.
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich bei VERMSYS geltend zu machen. Insbesondere hat der Vertragspartner die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf deren exakte Justierung zu überprüfen.
5.2.
Mängelansprüche des Vertragspartners setzen die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB voraus.
5.3.
Im Falle von Transportschäden ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich bei Erhalt der Ware gegenüber dem Transporteur geltend zu machen, schriftlich in dem Lieferschein o. ä. zu vermerken und genau zu dokumentieren.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von VERMSYS aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im Eigentum von VERMSYS.
6.2.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die von VERMSYS gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Berechtigung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt worden ist.
6.3.
Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an VERMSYS ab. VERMSYS nimmt die Abtretung hiermit an.
6.4.
Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Vertragspartner im Sinne von Ziff. 6.2 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann VERMSYS die Einzugsermächtigung des Vertragspartners widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten VERMSYS gegenüber, insbesondere mit Zahlungen, in Verzug gerät. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von VERMSYS widerrufen, hat der Vertragspartner VERMSYS unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
6.5.
Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware mit anderen Sachen erwirbt VERMSYS Miteigentum an der einheitlichen bzw. neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von VERMSYS gelieferten Ware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Sachen ergibt. Für die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6.6.
Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder die an VERMSYS abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum/das Recht von VERMSYS hinzuweisen und VERMSYS unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner.
6.7.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf erstes Anfordern von VERMSYS, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an VERMSYS abzutreten.
7.
Gewährleistung, Mängelhaftung
7.1.
Im Falle von mangelhafter Ware steht dem Vertragspartner ein Gewährleistungsrecht nach den folgenden Regelungen zu.
7.2.
Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung bei neuer Ware beträgt 1 Jahr und bei gebrauchter Ware 6 Monate jeweils ab Übergabe. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen von VERMSYS. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
7.3.
VERMSYS ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Ware während der Gewährleistungsfrist nachzubessern oder zu ersetzen. Nur wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Verschulden von VERMSYS nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Vertragspartner das Recht, innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sofern Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden, ist die Haftung von VERMSYS wie in Ziff. 9 beschrieben begrenzt.
8.
Haftungsbeschränkung
8.1.
VERMSYS, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend gemeinsam: „VERMSYS“) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder um die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie.
8.2.
VERMSYS haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung der Waren und Produkte durch den Vertragspartner.
8.3.
Der Vertragspartner ist für die Erstellung und Speicherung von Backups verantwortlich. VERMSYS haftet nicht für Datenverlust bei Geräteüberarbeitungen.
8.4.
Außer bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet VERMSYS nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
8.5.
Die Haftung von VERMSYS ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.6.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich vorgesehene zwingende Haftung bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
9.
Patentverletzung
Wird die Ware in vom Vertragspartner vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so obliegt dem Vertragspartner die Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, VERMSYS von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, freizuhalten. Dies beinhaltet auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.
10.
Schlussbestimmungen
10.1.
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass VERMSYS die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert. Auf die separate Datenschutzerklärung von VERMSYS wird verwiesen.
10.2.
Gegen Ansprüche von VERMSYS kann der Vertragspartner nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.3.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VERMSYS ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.
10.4.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz von VERMSYS, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.5.
Diese AGB und der zugrunde liegende Vertrag zwischen VERMSYS und dem Vertragspartner unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Vorschriften zum internationalen Privatrecht.
10.6.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
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